Sie benötigen Hilfe?
Hier finden Sie einen Überblick über Hilfen für Menschen mit Behinderung, für Menschen mit Pflegebedarfen und für Angebote und Unterstützung im Alltag (§ 45a SGB 11).
Sie suchen Hilfe für Menschen mit Behinderung?
Um Ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegen zu wirken, dafür gibt es Leistungen der Eingliederungshilfe Sie werden auf Antrag gewährt.
Wir klären gemeinsam Ihren individuellen Bedarf und stellen den notwendigen Hilfebedarf in einem Gesamtplanverfahren fest. Sprechen Sie dazu bitte mit Ihrem Sozialamt vor Ort. Was alles zu diesen Leistungen gehört, ist im Rahmenvertrag nach § 131 SGB 9 festgelegt. Wer die Leistung für Sie erbringen soll, können Sie selbst entscheiden und wählen. (Übersicht der Leistungserbringer? Gibt es die? Fehlt im Internet – TOPqw funktioniert ggw. nicht) Gerne können Sie dafür eine Ergänzende Unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) in Anspruch nehmen. Die individuelle, barriere- und kostenfreie Beratung beantwortet viele Fragen.
Sie suchen Hilfe für pflegebedürftige Menschen?
Alle stationären und teilstationären Pflegeeinrichtungen benötigen eine Pflegesatzvereinbarung nach den gesetzlichen Vorgaben des SGB 9. Festgelegt werden dabei zu erbringende Leistungsparameter ebenso wie die Vergütung von Personal-, Sach- und Fremdleistungskosten in Höhe eines „einrichtungseinheitlichen Eigenanteils“ sowie die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung als verbindliches Heimentgelt. Vertragspartnerin für Pflegekassen und -einrichtungen ist in Sachsen-Anhalt dafür die Sozialagentur als überörtlicher Träger der Sozialhilfe. So wirken wir an der Entwicklung einer leistungsgerechten Vergütung für die Pflege sowie eines angemessenen Entgeltes für Unterkunft und Verpflegung mit.
Darüber hinaus sind wir alleinige Vertragspartnerin für Einrichtungen und Dienste für ungeförderte investive Kosten gemäß § 76a SGB 12 und erteilen zudem auch Bescheide zur Refinanzierung der bei den Trägern über die Förderung hinaus verbliebenen investiven Kosten gem. § 82 Abs. 3 SGB 11.
Wer pflegebedürftig wird, muss das per Antrag bei der jeweiligen Pflegekasse prüfen lassen. Sie veranlasst dann beim Medizinischen Dienst das Feststellen der Pflegebedürftigkeit. Wird ein Pflegegrad festgestellt, sucht sich der Pflegebedürftige einen Anbieter seiner Wahl. Auch dazu berät die Pflegekasse.
Die Pflegekassen zahlen je nach in Anspruch genommener Leistung und in Abhängigkeit des festgestellten Pflegegrades einen festen Betrag für die pflegerischen Aufwendungen. Die übrigen Kosten muss der Pflegebedürftige selbst zahlen. Dazu zählen die investiven Kosten. Sie sind genau wie Unterkunft und Verpflegung keine Leistung der Pflegeversicherung. Hat der Betroffene dafür nicht genügend finanzielle Mittel aus Rente oder angespartem Vermögen, kann er beim örtlich zuständigen Sozialamt einen Antrag auf Unterstützung stellen. Dort wird geprüft, ob und wieviel Geld er oder sie zusätzlich erhält, damit der Preis für die Gesamtpflege bezahlt werden kann. Was in den einzelnen Leistungen enthalten ist, beschreiben die Rahmenverträge nach § 75 SGB 11 und § 80 SGB 12.
Welche Angebote zur Unterstützung und Selbsthilfe gibt es noch?
Angebote zur Unterstützung im Alltag entlasten Pflegepersonen und helfen Pflegebedürftigen, möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung zu bleiben, soziale Kontakte aufrechtzuerhalten und ihren Alltag möglichst selbständig bewältigen zu können. Einzelheiten zur Anerkennung solcher Angebote regelt in Sachsen-Anhalt die Pflege-Betreuungs-Verordnung (PflBetrVO). Neben anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag fördern wir auch den Auf- und Ausbau von Selbsthilfestrukturen (Pflege).