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Sie suchen Hilfe für pflegebedürftige Menschen?

Alle stationären und teilstationären Pflegeeinrichtungen benötigen eine Pflegesatzvereinbarung nach den gesetzlichen Vorgaben des SGB 9. Festgelegt werden dabei zu erbringende Leistungsparameter ebenso wie die Vergütung von Personal-, Sach- und Fremdleistungskosten in Höhe eines „einrichtungseinheitlichen Eigenanteils“ sowie die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung als verbindliches Heimentgelt. Vertragspartnerin für Pflegekassen und -einrichtungen ist in Sachsen-Anhalt dafür die Sozialagentur als überörtlicher Träger der Sozialhilfe. So wirken wir an der Entwicklung einer leistungsgerechten Vergütung für die Pflege sowie eines angemessenen Entgeltes für Unterkunft und Verpflegung mit.

Darüber hinaus sind wir alleinige Vertragspartnerin für Einrichtungen und Dienste für ungeförderte investive Kosten gemäß § 76a SGB 12 und erteilen zudem auch Bescheide zur Refinanzierung der bei den Trägern über die Förderung hinaus verbliebenen investiven Kosten gem. § 82 Abs. 3 SGB 11.

Wer pflegebedürftig wird, muss das per Antrag bei der jeweiligen Pflegekasse prüfen lassen. Sie veranlasst dann beim Medizinischen Dienst das Feststellen der Pflegebedürftigkeit. Wird ein Pflegegrad festgestellt, sucht sich der Pflegebedürftige einen Anbieter seiner Wahl. Auch dazu berät die Pflegekasse.

Die Pflegekassen zahlen je nach in Anspruch genommener Leistung und in Abhängigkeit des festgestellten Pflegegrades einen festen Betrag für die pflegerischen Aufwendungen. Die übrigen Kosten muss der Pflegebedürftige selbst zahlen. Dazu zählen die investiven Kosten. Sie sind genau wie Unterkunft und Verpflegung keine Leistung der Pflegeversicherung. Hat der Betroffene dafür nicht genügend finanzielle Mittel aus Rente oder angespartem Vermögen, kann er beim örtlich zuständigen Sozialamt einen Antrag auf Unterstützung stellen. Dort wird geprüft, ob und wieviel Geld er oder sie zusätzlich erhält, damit der Preis für die Gesamtpflege bezahlt werden kann. Was in den einzelnen Leistungen enthalten ist, beschreiben die Rahmenverträge nach § 75 SGB 11 und § 80 SGB 12.

Was leistet ein Altenpflegeheim?

In einem Altenpflegeheim leben Menschen mit Pflegebedarfen vollstationär. Professionelle Pflegekräfte pflegen und versorgen sie hier, wie auch bei allen anderen Pflegeangeboten. Wenn das Alter, schwere chronische Erkrankungen oder eine Schwerstbehinderung mit erheblichem Pflegebedarf ein Leben in der häuslichen Umgebung nicht mehr möglich macht, finden Pflegebedürftige hier einen neuen Lebensraum. Mit Betreuungskonzepten werden die Fähigkeiten älterer und/oder Menschen mit Behinderungen gefördert. Die wohnliche Atmosphäre berücksichtigt Wünsche der Bewohnerinnen und Bewohner zur Lebensgestaltung. Das umfasst wählbare Zeiten für das Aufstehen oder Zubettgehen ebenso wie individuelle Gewohnheiten und Vorlieben. Sie können beibehalten werden. Viele Häuser bieten darüber hinaus ein abwechslungsreiches Programm von Sport über Musik bis hin zu kreativen Angeboten. So haben die Bewohnerinnen und Bewohner Gelegenheit, miteinander zu kommunizieren, gemeinsam aktiv zu sein und sich durch das Trainieren der eigenen Fähigkeiten fit zu halten. Die Heime erbringen allgemeine Pflegeleistungen. Sie werden im Rahmenvertrag nach § 75 SGB 9 beschrieben und umfassen z.B. die Hilfe bei der Körperpflege, bei der Ernährung, bei der Mobilität, Soziale Betreuung, Medizinische Behandlungspflege sowie Unterkunft und Verpflegung.

Was bedeutet Tages- und Nachtpflege?

Sie leben in Ihrer eigenen Wohnung und benötigen nur tagsüber und/oder nur nachts oder vielleicht auch nur tageweise eine Möglichkeit, betreut und gepflegt zu werden? Das bieten Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen. Diese teilstationäre Leistung umfasst auch die Wege von der Wohnung zur Einrichtung und zurück.

Wann ist Kurzzeit- oder Verhinderungspflege richtig?

Die Kurzzeit- und Verhinderungspflege entlastet pflegende Angehörige temporär. Zeitlich befristet ermöglicht die Kurzzeitpflege vorrübergehend eine Aufnahme von Menschen mit Pflegebedarf in einer Pflegeeinrichtung. Klassisch wird sie notwendig, wenn nach Erkrankungen oder nach Krankenhausaufenthalten vorübergehend die häusliche Versorgung nicht oder nicht ausreichend gewährleistet werden kann. Wenn die normalerweise betreuende Pflegeperson verreist oder aus anderen Gründen verhindert ist, haben Pflegebedürftige zusätzlich einen Anspruch auf Verhinderungspflege.

Wann hilft Ambulante Pflege?

Mit vielen unterschiedlichen Leistungen versorgen Ambulante Pflegedienste Pflegebedürftige sowohl pflegerisch als auch hauswirtschaftlich in ihrem Zuhause. So entlasten sie Angehörige und stehen ihnen auch beratend zur Seite. Dank dieser Angebote können– auch schwerstkranke und langzeitbeatmete – Menschen mit Pflegebedarf weiterhin in ihrer vertrauten Umgebung bleiben. Familiäre Bindungen, der Freundeskreis und nachbarschaftliche Kontakte bleiben so erhalten. Die Pflegekräfte kommen je nach individuellem Bedarf und vereinbartem Vertrag zum Pflegebedürftigen. Von mehrmals täglich bis mehrmals wöchentlich. Angehörige können sie ergänzend zur häuslichen Pflege beanspruchen oder auch als Verhinderungspflege bei Krankheit oder im Urlaub. Je nach individueller Situation sichert die mobile Pflege auch die komplette pflegerische und hauswirtschaftliche Versorgung des Betroffenen ab.

Was sind Pflegesätze, Pflegegrade, Pflegegeld?

Pflegesätze zahlen Bewohnerinnen und Bewohner in Pflegeeinrichtungen für die vertraglich vereinbarten Leistungen. Diese Entgelte bestehen aus Pflegeleistungen, den Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten. Zu all dem finden Sie weitere Informationen hier.

Welche Pflegesätze ein Pflegebedürftiger begleichen muss und welche Leistungen er von den Pflegekassen erhält, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Zunächst ist die Pflegebedürftigkeit zu prüfen. Der Medizinische Dienst stellt den Grad der individuellen Hilfebedürftigkeit fest. Es gibt fünf Pflegegrade. Als pflegebedürftig gilt, wer mindestens für sechs Monate in Folge in erheblichem Maße Hilfe bei den Verrichtungen des täglichen Lebens braucht. Pflegegeld wiederum steht dem Betroffenen zu, wenn er die häusliche Versorgung selber organisiert. Übernehmen beispielsweise Familienangehörige, Freunde oder eine selbstbeauftragte Kraft die Pflege, erhält der Pflegebedürftige das Pflegegeld direkt auf sein Konto.