Für Menschen mit Behinderungen und Pflegebedarfen bieten viele Einrichtungen, Organisationen und Dienstleister in Sachsen-Anhalt Angebote, Hilfe- und Unterstützungsleistungen an. Das sind die Leistungserbringer (Link zum Glossar). Mit ihnen schließt die Sozialagentur Vereinbarungen ab. Angebote zur Unterstützung im Alltag werden anerkannt. Außerdem erhalten diverse Projekte Förderung.
Wie ist die Eingliederungshilfe organisiert?
Dass die berechtigten Leistungen bei Menschen mit Behinderungen auch ankommen, stellt der Träger der Eingliederungshilfe sicher. Dazu ist er per Gesetz verpflichtet. In Sachsen-Anhalt sind wir das, die Sozialagentur Sachsen-Anhalt. Die Leistungen der Eingliederungshilfe selbst erbringen Dritte. Diese Leistungserbringer (Link zum Glossar) und die Sozialagentur schließen dafür Vereinbarungen ab. Bindend ist hier der Rahmenvertrag nach § 131 SGB 9 und die Beschlüsse der „GK 131“. Derzeit gilt gemäß § 131 Absatz 4 SGB 9 eine den Rahmenvertrag ersetzende Rechtsverordnung. In dieser sind die grundlegenden Regelungen zur Eingliederungshilfe im Land Sachsen-Anhalt festgehalten.
Welche Mustervereinbarungen, Formulare und Härtefallhilfen gibt es?
Voraussetzung für eine Vereinbarung ist immer ein Entwurf einer Leistungs- und Vergütungsvereinbarung auf Basis einer Leistungsbeschreibung sowie einer Vergütungskalkulation. Darauf haben sich die Vertragsparteien mit dem Rahmenvertrag nach § 131 SGB 9 geeinigt. Hier finden Sie entsprechende aktuelle Muster der Sozialagentur:
Mit Erlass des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung vom 17.11.2023 können Leistungserbringer der Eingliederungshilfe Härtefallhilfen zum Ausgleich gestiegener Energiekosten in Einrichtungen der Eingliederungshilfe bei der Sozialagentur beantragen. Das Antragsformular inkl. Anlage finden Sie hier:
Was regelt der Rahmenvertrag nach § 75 SGB 11?
Welche Leistungen Ihre Einrichtung bzw. Ihr Pflegedienst im Rahmen der ambulanten, teilstationären, vollstationären und Kurzzeitpflege zu erbringen hat, ist in verschiedenen Rahmenverträgen geregelt. Hier finden Sie die Informationen dazu:
- Rahmenvertrag für die vollstationäre Pflege
- Rahmenvertrag für die ambulante Pflege
- Rahmenvertrag für die Kurzeitpflege
- Rahmenvertrag für die Tages- und Nachtpflege
- Rahmenvertrag gemäß § 80 SGB 12 (Investive Kosten)
- Pflegeeinrichtungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt
Die entsprechenden Formulare und Mustervereinbarungen für das Land Sachsen-Anhalt werden auf der Internetseite der AOK – Die Gesundheitskasse dargestellt und können dort abgerufen werden.
Was sind Angebote zur Unterstützung und Entlastung?
Angebote zur Unterstützung im Alltag entlasten Pflegepersonen und helfen Pflegebedürftigen, möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung zu bleiben, soziale Kontakte aufrechtzuerhalten und ihren Alltag möglichst selbständig bewältigen zu können. Einzelheiten zur Anerkennung solcher Angebote regelt in Sachsen-Anhalt die Pflege-Betreuungs-Verordnung (PflBetrVO).
Voraussetzung ist immer, dass Sie als Anbieter über eine Anerkennung des Angebotes verfügen. Dafür sind wir die zuständige Behörde. Nach Prüfung und bei Vorliegen aller Voraussetzungen erteilen wir die Anerkennung für das Angebot zur Unterstützung im Alltag.
Welche Voraussetzungen müssen Sie für eine Anerkennung erfüllen?
- Postalisch eingereichter, vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag auf Anerkennung des Angebots zur Unterstützung im Alltag
- Vorlage eines behördlichen Führungszeugnisses, Belegart 0 „Null“ gem. § 30 Abs. 5 BZRG (Hinweis: Es können nur Führungszeugnisse akzeptiert werden, die von Ausstellungsbehörde direkt an die Sozialagentur Sachsen-Anhalt versandt wurden)
- ein aussagekräftiges Konzept und eine Leistungsbeschreibung
- Nachweise der Qualifikations-/Ausbildungs-/ Schulungsnachweise der anleitenden Fachkräfte und leistungserbringenden Personen (bei Einzelpersonen kann in Abhängigkeit des Berufsabschlusses zusätzlich eine Kooperationsvereinbarung mit einer Fachkraft notwendig sein)
- Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung
- Nachweis über Einhaltung des Mindestlohngesetzes bei sozialversicherungspflichtig beschäftigten Personen vom 11. August 2014 in der jeweils gültigen Fassung
Hinweis: Bei Bedarf fordern wir weitere Informationen ab.
Kontakt:
Sozialagentur Sachsen-Anhalt
Geschäftsbereich 6
Telefon: 0345 6815- 8614
Können Angebote gefördert werden?
Hier geht es zu den Förderanträgen für Unternehmen und für Einzelpersonen:
- Antragsunterlagen Unternehmen
- Antragsunterlagen Einzelperson
- Antragsunterlagen Förderung
- Allgemeine Unterlagen
Anerkannte Angebote zur Unterstützung können gefördert werden. Ausgeschlossen sind allerdings ausschließlich gewerbliche Dienstleistungsangebote.
Kontakt:
Sozialagentur Sachsen-Anhalt
Geschäftsbereich 6
Telefon: 0345 6815- 8614
Wie wird Nachbarschaftshilfe anerkannt?
Wollen Sie sich als ehrenamtliche Nachbarschaftshelfer oder -helferin anerkennen lassen, steht Ihnen für alle Fragen die Gesellschaft für Prävention im Alter e.V. (PIA) gerne zur Seite.
Welche Selbsthilfestrukturen werden gefördert?
Die Sozialagentur fördert den Auf- und Ausbau von Selbsthilfekontaktstellen, Selbsthilfeorganisationen und Selbsthilfegruppen im Sinne der Pflege-Betreuungs-Verordnung.
Welche Formen der Selbsthilfe-Pflege gibt es?
Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen der Pflege wollen Pflegebedürftige und deren Angehörige unterstützen und entlasten. Wir fördern den Auf- und Ausbau entsprechender Strukturen:
- von Selbsthilfeorganisationen-Pflege (SHO-P). Das sind Zusammenschlüsse verschiedener Selbsthilfegruppen-Pflege zu einem Verband oder mehreren Verbänden auf Landesebene mit dem Ziel einer überregionalen Interessenvertretung.
- von Selbsthilfekontaktstellen-Pflege (SHK-P). Sie unterstützen und begleiten den Auf- und Ausbau von Selbsthilfegruppen der Pflege. Für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen sind verlässliche Strukturen und Anlaufstellen wichtig. Aufwendungen einer solchen Selbsthilfearbeit etwa für Raummiete, Büroausstattung, Medien, Schulungen, Personal- und sonstige Sachkosten können gefördert werden.
- von Selbsthilfegruppen-Pflege (SHG-P). Der Zusammenschluss von Menschen kümmert sich um pflegende Angehörige. Dank gegenseitiger Unterstützung soll die Lebensqualität der von ihnen Betreuten sowie der pflegenden Angehörigen verbessert und die mit der Pflegesituation verbundene Isolation und gesellschaftliche Ausgrenzung durchbrochen werden.
- im Ehrenamt. Gefördert werden auch Gruppen ehrenamtlich Tätiger sowie sonstiger zum bürgerschaftlichen Engagement bereiter Personen.
- Download Antragsunterlagen
- Download Prüfunterlagen
Was fördert die Sozialagentur Sachsen-Anhalt noch?
Im Landesaktionsplan „einfach machen – Unser Weg in eine inklusive Gesellschaft“ ist Sachsen-Anhalts umfassendes behindertenpolitisches Programm verankert. Es ist in zwölf Lebensbereiche gegliedert, umfasst aktuell fast 100 Maßnahmen und steckt die Ziele für die kommenden Jahre ab. Mit dem Landesaktionsplan wird das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen umgesetzt.
Über die dazugehörige Förderrichtlinie können inklusive Maßnahmen gefördert werden, die Menschen mit Beeinträchtigungen stärken, Barrierefreiheit schaffen, Teilhabe ermöglichen, sensibilisieren und fortbilden.
Kontakt
Sozialagentur Sachsen-Anhalt
Geschäftsbereich 6
Telefon: 0345 6815-8611
Auch Beratungsstellen für Menschen mit Sinnesbeeinträchtigungen fördert die Sozialagentur. Stellen, die Blinde und Sehbehinderte, Gehörlose und Schwerhörige beraten, betreuen und unterweisen werden ebenso finanziell unterstützt wie Leistungen von Gebärdensprachdolmetschern.
Kontakt unter: https://ms.sachsen-anhalt.de/themen/familie/familienratgeber/adressen/sinnesberatungsstellen