Sie suchen Hilfe für Menschen mit Behinderung?
Um Ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegen zu wirken, dafür gibt es Leistungen der Eingliederungshilfe Sie werden auf Antrag gewährt.
Wir klären gemeinsam Ihren individuellen Bedarf und stellen den notwendigen Hilfebedarf in einem Gesamtplanverfahren fest. Sprechen Sie dazu bitte mit Ihrem Sozialamt vor Ort. Was alles zu diesen Leistungen gehört, ist im Rahmenvertrag nach § 131 SGB 9 festgelegt. Wer die Leistung für Sie erbringen soll, können Sie selbst entscheiden und wählen. (Übersicht der Leistungserbringer? Gibt es die? Fehlt im Internet – TOPqw funktioniert ggw. nicht) Gerne können Sie dafür eine Ergänzende Unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) in Anspruch nehmen. Die individuelle, barriere- und kostenfreie Beratung beantwortet viele Fragen.
Was leistet die Eingliederungshilfe?
Die Eingliederungshilfe ermöglicht oder erleichtert Ihnen eine individuelle Lebensführung. Die Leistungen tragen dazu bei, auch mit Handicap selbstbestimmt und eigenverantwortlich zu leben. Unterstützt werden Sie beim Wohnen, in der Tagesstruktur und in der Freizeit mit Assistenzleistungen zum Bewältigen des Alltags. Auch heilpädagogische und Mobilitätsleistungen können Sie in Anspruch nehmen. Sprechen Sie dazu bitte mit Ihrem Sozialamt vor Ort. Hier erhalten Sie alle nötigen Informationen.
Welche Wohnformen gibt es?
Wir unterstützen Sie beim selbstbestimmten Wohnen. Dafür gibt es Leistungen sowohl für eigene Wohnungen, für Wohngemeinschaften und Wohngruppen oder besondere Wohnformen. Sie werden unabhängig vom Ort und der Art des Wohnens gewährt.
In allen Wohnformen organisieren und gestalten Sie Ihren Alltag – mit unterschiedlichen Hilfestellungen – selbst. Für diese Form des Wohnens stehen Ihnen Leistungen für Unterkunft und Heizung bis zu einer angemessenen Höhe zu. Die aktuelle Übersicht über die Höhe dieser Warmmiete finden Sie hier (Link zur Übersicht Kosten der Unterkunft Heizung nach 45aSGB12 ST 2024).
In einer eigenen Wohnung können Sie Ihren komplett eingerichteten Haushalt eigenverantwortlich und unabhängig führen. Betreut werden Sie dabei von ambulanten Diensten vor Ort.
In einer Wohngemeinschaft oder Wohngruppe leben Sie zusammen mit mehreren Menschen in einer Wohnung. In der Wohngemeinschaft sind Sie Mieter und wählen selbst, wer Sie ambulant unterstützt. In einer stationären Wohngruppe sind Leistungserbringer und Vermieter identisch. Ambulant unterstützt werden Sie auf Wunsch in einer frei gewählten Wohngemeinschaft.
Eine besondere Wohnform bezeichnet einen allein oder zu zweit genutzten persönlichen Wohnraum. Gemeinschaftlich genutzt werden zusätzliche Räume wie Bäder, Küchen aber auch Plätze für Freizeitaktivitäten. Das ist die moderne Form der früheren Wohnheime und Außenwohngruppen. Ergänzend gibt es in Sachsen-Anhalt viele weitere besondere Wohnformen für Menschen mit wesentlichen körperlichen, seelischen oder geistigen Behinderungen. Sie beachten die jeweils unterschiedlichen Betreuungs- und Hilfebedürfnisse im Alltag, bei der Selbstversorgung, in der Tagesstruktur und der Freizeitgestaltung. Auch hier werden Sie und Ihre Fähigkeiten und Stärken individuell unterstützt, damit Sie so selbstständig wie möglich leben können.
Welche Unterstützung gibt es für die Tagesstruktur im Alltag?
Die Teilhabeleistungen der Eingliederungshilfe im Sinne § 99 SGB 9 sind passgenau für Erwachsene, die aufgrund einer Behinderung professionelle Hilfe benötigen. Das gilt für Bildung und in der Tagesstruktur ebenso, wie bei der Selbstversorgung, der persönlichen Lebensplanung und beim Gestalten von Freizeit und sozialen Beziehungen. Wenn für Sie medizinische oder berufliche Rehabilitation noch nicht oder nicht mehr in Frage kommt, eine berufliche Eingliederung zum Beispiel in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen nicht oder noch nicht möglich ist, bieten die Angebote in der Tagesstruktur die nötige tägliche Hilfe zur Bewältigung und Gestaltung Ihres Alltages von Montag bis Freitag. Konkret auf Ihren Bedarf abgestimmt, soll die engmaschige Betreuung Klinikaufenthalte vermeiden, den psychischen Gesundheitszustand festigen und ein dauerhaft selbstständiges Leben in der eigenen Wohnung ermöglichen.
Welche Unterstützung gibt es für ein Arbeitsleben?
Trotz Erwerbsunfähigkeit am Arbeitsleben teilhaben, dafür bieten Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, dort angegliederte Fördergruppen, oder andere Leistungsanbieter nach § 60 SGB 9 gute Angebote. Ebenso sind Angebote der Teilhabe am Arbeitsleben und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt möglich.
In Werkstätten für Menschen mit Behinderungen erhalten Sie einen guten Arbeitsplatz. Hier zeigen Sie Ihre Fähigkeiten und kommen mit Kollegen ins Gespräch. Hier entwickeln Sie Ihre individuellen Fertigkeiten und sozialen Kompetenzen. Für Ihre geleistete Arbeit erhalten Sie ein Werkstattentgelt. Die Werkstatt ist ein wichtiges Angebot für ein selbstbestimmtes Leben in der Gemeinschaft. In Sachsen-Anhalt gibt es ein großes Netz von anerkannten Werkstätten.
Sie können aufgrund der Schwere der Behinderung nicht in einer Werkstatt arbeiten? Dann kann eine Fördergruppe an der Werkstatt das richtige sein. Hier werden die Fähigkeiten Erwachsender mit geistiger und Mehrfachbehinderung gefördert und weiterentwickelt. Das soll möglichst viel Selbstständigkeit und Teilhabe im Alltag ermöglichen. Eine zukünftige Aufnahme in eine Werkstatt für Menschen mit Behinderungen ist gewünscht. Die Fördergruppen agieren selbständig. Sie sind aber organisatorisch an die Werkstätten angegliedert.
Andere Leistungsanbieter gemäß § 60 SGB 9 sind Einrichtungen, die Menschen mit Behinderungen Bildungs- oder Beschäftigungsangebote außerhalb der Werkstätten anbieten. Das ermöglicht eine Wahl, wo und bei wem Betroffene am Arbeitsleben teilhaben können.
Welche Unterstützung gibt es für Kinder und Jugendliche?
Die Leistungen für das Wohnen von Kindern und Jugendlichen bestimmen sich nach § 134 SGB 9. Bei den Leistungen für Kinder über Tag und Nacht beinhaltet die Eingliederungshilfe auch die Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem SGB 12.
Integrative Betreuung in der Kita und im Hort: In allen Kindertagesstätten (Kita) und Horten können Kinder mit und ohne Behinderung gemeinsam betreut und gefördert werden. Kinder mit einer wesentlichen geistigen oder körperlichen Behinderung erhalten eine zusätzliche Förderung. Die Kosten für diese Betreuungs- und Förderleistungen übernimmt der Träger der Eingliederungshilfe. Geschultes Personal und erforderliche Ausstattungsgegenstände gibt es in der Kita und dem Hort. Wie Sie zu einem integrativen Betreuungsplatz kommen, dazu informiert Sie Ihr zuständiges Sozialamt vor Ort.
Frühförderung: Eine heilpädagogische ambulante Frühförderung erhalten Kinder von Geburt bis zum Eintritt in die Schule, die in ihrer körperlichen, geistigen oder seelischen Entwicklung erheblich verzögert, dadurch wesentlich behindert oder davon bedroht sind. Über zielgerichtete spielerische Übungen helfen Therapeuten dabei, den bestehenden Einschränkungen des Kindes entgegen zu wirken. Sie trainieren etwa Kognition, körper- oder handmotorische Bewegungsabläufe sowie kindgerechte Sprachübungen. Ganzheitlich angelegt, wird nicht nur das Kind therapeutisch gefördert. Auch die Eltern werden beraten und unterstützt. Im Fokus dabei stehen das gesamte Lebensumfeld, die familiäre, häusliche und Betreuungssituation und auch weitere Therapien wie zum Beispiel Logopädie, Physiotherapie oder Ergotherapie. In der Regel ein- bis zweimal wöchentlich erfolgt die Förderung in den ambulanten Frühförderstellen in Wohnortnähe. Ob ein Kind Anspruch auf Leistungen der Frühförderung hat, entscheidet Ihr zuständiges Sozialamt vor Ort.
Die Integrationshilfe in der Schule (Schulbegleiter) soll Schülerinnen und Schülern mit wesentlichen körperlichen oder geistigen Behinderungen den Schulbesuch und damit die üblicherweise erreichbare Bildung ermöglichen. Die Schulbegleitung hilft bei alltäglichen Dingen im Ablauf des Schulalltages. Über die Voraussetzungen für eine im Einzelfall erforderliche Integrationshilfe informiert Sie Ihr zuständiges Sozialamt vor Ort.
Was leistet das Persönliche Budget?
Auf Antrag werden Leistungen zur Teilhabe nach dem SGB 9 als Persönliches Budget erbracht. Das betrifft auch Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB 12. Sie erhalten Geld, mit dem Sie Ihre selbst gewählten erforderlichen Hilfen bezahlen. Das Formular zur Antragstellung finden Sie hier. Damit soll für Sie und Ihr zuständiges Sozialamt vor Ort das Antragsverfahren vereinfacht werden.
Wie sind Leistungen nach dem SGB 9 zu beantragen?
Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden auf Antrag erbracht. Auch diesen Antrag stellen Sie bitte bei Ihrem zuständigen Sozialamt. Formulare zur Antragstellung finden Sie hier. Damit soll für Sie und Ihr zuständiges Sozialamt vor Ort das Antragsverfahren vereinfacht werden.
Was ist ein Gesamtplanverfahren?
Mithilfe des Gesamtplanverfahrens, das Ihr zuständiges Sozialamt vor Ort mit Ihnen durchführt, ermittelt, plant, steuert, dokumentiert und überprüft die Sozialagentur Sachsen-Anhalt notwendige, unterstützende Leistungen für Menschen mit Behinderungen. Dieses personenzentrierte Vorgehen stellt den Menschen, seinen individuellen Teilhabebedarf und Ressourcen in den Mittelpunkt des Verwaltungshandelns – und beteiligt ihn aktiv an der Planung. Regelmäßige Erfolgskontrollen sichern die kontinuierliche Weiterentwicklung des Hilfeplans mit jeweils neu definierten „Meilensteinen“.
Weitergehende Unterlagen und Formulare zum Gesamtplanverfahren in Sachsen-Anhalt finden Sie hier.
Wie regelt der Rahmenvertrag § 131 SGB 9 die Eingliederungshilfe?
Im Rahmenvertrag § 131 SGB 9 sind grundlegende, einheitliche Regelungen zur Eingliederungshilfe im Land Sachsen-Anhalt festgehalten. Er ist die Grundlage zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG). Geschlossen wurde der Vertrag zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und den Verbänden der Leistungserbringer. Er wird stetig ergänzt und weiterentwickelt. Das ist die Aufgabe der „Gemeinsamen Kommission nach § 131 SGB 9 – GK 131“. Hier getroffene Entscheidungen sind in Beschlüssen festgehalten. Sie gestalten den Rahmenvertrag aus und sind bindend. Eine Übersicht über die Leistungserbringer im Land Sachsen-Anhalt finden Sie hier. Der bis zum 31.12.2024 geltende Vertrag wurde gekündigt. Bis zum Inkrafttreten eines neuen, gilt ab 01.01.2025 eine Verordnung des Landes Sachsen-Anhalt.
Was leistet eine Ergänzende Unabhängige TeilhabeBeratung (EUTB)?
Die Ergänzende Unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) ist ein individuelles, barriere- und kostenfreies Beratungsangebot für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohter Menschen in allen Fragen rund um Rehabilitations- und Teilhabeleistungen. Ratsuchende sollen so befähigt werden, für sich selbstbestimmte Entscheidungen zu treffen. Im Mittelpunkt stehen deren individuelle Wünsche für eine gelingende Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Auch Angehörige können sich beraten lassen. EUTB ersetzt nicht die existierenden Beratungsangebote von Leistungsträgern und -erbringern, sondern ergänzt sie. Das Angebot kann idealerweise genutzt werden, bevor konkrete Leistungen beantragt werden. Weiterführende Informationen/ Beratungsstellen finden Sie unter www.teilhabeberatung.de