Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder
Die ambulante Frühförderung ist eine Leistung für Kinder, die noch nicht eingeschult wurden und erhebliche Verzögerungen ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Entwicklung aufweisen und dadurch wesentlich behindert oder von der Manifestierung einer wesentlichen Behinderung bedroht sind. Die Förderung beginnt in der Regel in den ersten Lebensjahren und kann bis zum Schuleintritt fortgeführt werden.
In der Frühförderung wird versucht, den bei dem Kind bestehenden individuellen Einschränkungen durch zielgerichtete spielerische Übungen entgegen zu wirken. So können beispielsweise grob- oder feinmotorische Bewegungsabläufe gezielt trainiert werden oder durch kindgerechte Sprachübungen bestehenden Verzögerungen der Sprachentwicklung begegnet werden.
Der Frühförderung liegt ein ganzheitlicher Hilfeansatz zu Grunde. Das bedeutet, die Förderung des Kindes schließt neben den konkreten therapeutischen Maßnahmen auch die Beratung und Unterstützung der Eltern mit ein und nimmt Bezug auf das gesamte Lebensumfeld des Kindes, welches durch die familäre und häusliche Situation des Kindes, ggf. die Betreuung in einer Kindertagesstätte und die Inanspruchnahme weiterer Therapie, z.B. der Logopädie, Physiotherapie oder Ergotherapie geprägt ist.
Die Leistungen der ambulanten Frühförderung werden in der Regel ein- bis zweimal wöchentlich in den ambulanten Frühförderstellen in Wohnortnähe erbracht.
Ob ein Kind Anspruch auf Leistungen der Frühförderung hat, entscheidet Ihr zuständiges Sozialamt. Zur Einschätzung der Schwere der vorliegenden Entwicklungsverzögerungen werden in der Regel die vorhandenen ärztlichen Unterlagen vom Kinderarzt und ggf. von behandelnden Fachärzten herangezogen. Darüber hinaus wird eine Stellungnahme des Amtsarztes eingeholt.