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Hilfe für pflegebedürftige Menschen - Allgemein

Die wichtigsten Aufgaben, welche die Sozialagentur nach dem Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) - wahrnimmt, werden nachfolgend aufgeführt. Darunter befinden sich:

1. Die Hilfe zur Pflege für pflegebedürftige Personen mit einem Pflegegrad nach dem SGB XI, in vollstationären Altenpflegeeinrichtungen einschließlich der Hilfe in Einrichtungen der Kurzzeit- und Tagespflege sowie Leistungen für die häusliche Pflege.

Die jeweils zuständige Pflegekasse leistet in Abhängigkeit von des Pflegegrade einen Zuschuss zu den Pflegekosten. Wenn dieser Betrag zusammen mit dem eigenen Einkommen und Vermögen zur Deckung der monatlichen Heimkosten nicht ausreicht, kommt der überörtliche Träger der Sozialhilfe für die Differenz auf.

Für die Hilfe gilt die Einkommensgrenze nach Paragraph 85 SGB XII (Sozialhilfe).

Die entsprechenden Anträge auf Leistungen nehmen die für Ihren Wohnsitz zuständigen Sozialämter des Landkreises bzw. kreisfreien Städte entgegen. Die Sozialämter veranlassen auch unaufschiebbare Maßnahmen, wie beispielsweise die vorläufige Kostenübernahme bei der dringenden Aufnahme eines Pflegebedürftigen in ein Altenpflegeheim.

 

2. Die Berechnung und Zustimmung zur Inrechnungstellung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen.

Bestandteil des Gesamtheimentgeltes sind auch die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten. Diese Kosten sind jeweils durch den Pflegebedürftigen selbst zu tragen. Für die Einrichtungen, die zur Errichtung bzw. dessen Umbau eine finanzielle Unterstützung vom Land Sachsen-Anhalt erhalten haben, erteilt die Sozialagentur einen Bescheid über die Höhe der als betriebsnotwendig anerkannten Investitionskosten. (Paragraph 82 Abs. 3 SGB XI)

Die nicht öffentlich geförderten Einrichtungen können Ihre betriebsnotwendigen Investitionskosten den Pflegebedürftigen gesondert in Rechnung stellen. Dies muss der Sozialagentur lediglich mitgeteilt werden. (Paragraph 82 Abs. 4 SGB XI)

 

3.  Die Beteiligung beim Abschluss folgender Verträge und Vereinbarungen:

- Versorgungsverträge für die Zulassung einer Pflegeeinrichtung bzw. eines Pflegedienstes

- Vereinbarungen zur Übernahme von Vergütungen einer Pflegeeinrichtung bzw. eines Pflegedienstes (Paragraph 82 SGB XI)

- Zusatzvereinbarungen für die Ausbildungsvergütung (Paragraph 82a SGB XI)

 

4. Die Abgabe von Kostenübernahmeerklärungen für Leistungsberechtigte mit geringerem Pflegebedarf (Paragraph 61 SGB XII).

Sollte unter bestimmten Voraussetzungen eine teilstationäre oder vollstationäre Betreuung erforderlich sein, obwohl durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) keine Pflegestufe nach dem SGB XI  festgestellt worden ist, kann der überörtliche Träger der Sozialhilfe der Übernahme der Kosten im Einzelfall zustimmen. Die Prüfung der Voraussetzungen erfolgt durch das für den Betroffenen zuständige Sozialamt der Landkreises bzw. kreisfreien Stadt.